§1 Name/ Sitz, Geschäftsjahr:
1. Der Verein führt den Namen: "Gesundheitsforum Westliche Wälder e.V.", Gemeinnützige
Einrichtung für Lebenszielplanung, Vitalität,
Berufserfolg und Fitness. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden,
Nach der Eintragung lautet der Name "Gesundheitsforum
Westliche Wälder e. V, Gemeinnützige Einrichtung für Lebenszielplanung,
Vitalität/ Berufserfolg und Fitneß".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Diedorf.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Aufgaben:
1. Die Menschen in Deutschland und Europa leben immer länger, der technische
und medizinische Fortschritt ist unaufhaltsam. Dennoch
ist eine erschreckende Zunahme von Funktions- und Befindensstörungen bereits
bei jungen Menschen festzustellen; mit zunehmendem
Alter verhindern Krankheiten wie Herzinfarkt, Schlaganfall und
Hirnleistungsschwäche und vieles mehr ein zufriedenes, gesundes und sinnerfülttes
Altwerden.
Die Wissenschaft hat als Ursachen hierfür u. a. folgende
Probleme erkannt: Fehlernährung, Bewegungsmangel und
Streß führen zu einer emotional-sozialen Fehlbeanspruchung. Hierher gehören
auch Mehrfachbelastungen in Beruf und Familie. Unter
dem hierdurch entstehenden Erfolgs- und Leistungszwang leidet die Vitalität.
Dazu kommen Belastungen unserer Nahrung und unseres
Körpers durch Umweltschadstoffe. Das erreichte Mehr an Freizeit
wird häufig durch Konsum von Genußmitteln und Medien nicht gesundheitsfördernd
genutzt. Sowohl übertriebene sportliche Betätigung
als auch Mangel an Bewegung führen zu zahlreichen Fehlbeanspruchungssymptomen.
Im psychischen Bereich sind erlernte Falschreaktionen
als Ursache für die Zunahme psychosomatischer Krankheiten
festzustellen.
Andererseits gibt es wissenschaftlich gesicherte und
leicht anzuwendende Konzepte, die den o. g. Problemen effektiv
entgegenwirken, Diese Konzepte werden in unserer Gesellschaft derzeit wenig
genutzt. Hier sieht das "Gesundheitsforum Westliche
Wälder" seine Herausforderung und Aufgabe.
Etablierte und wissenschaftlich validierte Konzepte
zur Erhaltung von Lebensqualität und Gesundheit für ein Mehr
an Erfolg im Beruf und Familie, mehr Vitalität und Fitneß sollen breiteren
Bevölkerungsschichten zugänglich gemacht werden. Hierbei
wird Wert gelegt auf praktikable und realistische Veränderungsempfehlungen.
Vitalmedizinische Aspekte können das rechte innere
Maß zwischen Körper und Geist wiederherstellen helfen. Motivation
zur Schaffung eigenaktiver Lebenskonzepte für ein längeres, gesünderes und
erfüllteres Leben sollen angeregt werden. Positives
Denken und eigenverantwortliches Handeln gelten als eine der besten Lebensversicherungen.
2. Der Verein verfolgt diesen Zweck insbesondere durch
a) Förderung der Bildung,
insbesondere durch Vorträge, Informationsveranstaltungen,
Seminare und Trainingsprogramme. Hierzu werden anerkannte,
unabhängige Referenten gewonnen.
b) Förderung der Wissenschaft,
insbesondere durch Kontakt mit bestehenden wissenschaftlichen
Einrichtungen
c) Förderung der Kultur,
insbesondere durch Ausstellungen, durch Teilnahme
an kulturellen Begegnungen und Zusammenarbeit mit lokalen,
kulturellen Organisationen.
d) Förderung des Sports, insbesondere durch praxisbezogene Veranstaltungen
und präventive Maßnahmen im Bereich des Sports
sowie Zusammenarbeit mit den örtlichen Sportinstitutionen.
§3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins; der Ersatz von Aufwendungen wird hiervon nicht berührt,
ebenso nicht die Inanspruchnahme verbilligter
Veranstaltungen oder Leistungen durch Vereinsmitglieder.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins
an:
Elterninitiative krebskranker Kinder
Augsburg e. V. oder - falls diese nicht mehr besteht - an die Markgemeinde
Diedorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß
§2 der Satzung zu verwenden hat. Mitglieder
des Vereins haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, unabhängig
von ihrem Alter, sowie jede juristische Person des
privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins fördern
will.
2. Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
auf Lebenszeit ernennen.
3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher
Aufnahmeantrag, der an das Präsidium gerichtet
werden soll.
4. Das Präsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
Bei Ablehnung des Antrages ist es nicht verpflichtet,
dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung einer juristischen Person,
Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste
oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres
erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Präsidiums von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden,
wenn nach der Absendung der ersten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und
in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde.
Der Beschluß des Präsidiums über die Streichung soll dem Mitglied
mitgeteilt werden.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die
Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlußfassung muß das Präsidium
dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder
schriftlichen Stellungnahme geben.
5. Der Beschluß des Präsidiums ist schriftlich zu begründen und
dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann
das Mitglied beim Präsidium Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet
das Kuratorium in seiner nächsten Sitzung. Bis
dahin ruht die Mitgliedschaft.
§6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Höhe des
Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung
auf Vorschlag des Präsidiums. Hierbei kann zwischen natürlichen und juristischen
Personen unterschieden werden.
2. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
3. Das Präsidium kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind das Präsidium,
das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.
§8 Präsidium
1. Das Präsidium ist Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB. Es besteht
aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden
als Geschäftsführer, dem 3. Vorsitzenden und drei weiteren Präsidiumsmitgliedern.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten, von denen
eines der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende
oder der 3. Vorsitzende sein muß.
§9 Zuständigkeit des Präsidiums
Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Es hat
insbesondere auch folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
des Kuratoriums und Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr,
Erstellung des Jahresberichtes
- Beschlußfassung über die Aufnahme, Streichung und
den Ausschluß von Mitgliedern
§10 Wahl und Amtsdauer des Präsidiums
1. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 6 Jahren,
gerechnet von der Wahl an, gewählt. Es bleibt jedoch
bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Zu Präsidiumsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung
der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Präsidiumsmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen
Nachfolger bestimmen.
§11 Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums
1. Das Präsidium beschließt in seinen Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden
einberufen werden; eine Einberufungsfrist von einer Woche mit Bekanntgabe
der Punkte der Tagesordnung soll eingehalten
werden; in dringenden Fällen kann der Vorstand hiervon absehen.
2. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner
Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden,
bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
3. Das Präsidium kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle
Präsidiumsmitglieder dem Gegenstand der Beschlußfassung
zustimmen.
§12 Kuratorium - Beirat
1. Dem Beirat sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Wirtschaft,
der Medien, des Kulturbereiches, der Verbände und
Vereine sowie andere Multiplikatoren angehören. Sie müssen nicht Mitglieder
des Vereins sein. Dem Beirat gehören mindestens 10,
höchstens jedoch 20 Mitglieder an.
2. Der Beirat ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- fachliche
Beratung des Präsidiums bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
- Unterstützung
des Vereins bei seinen Aufgaben gemäß §2 Abs. 2.
3. Der Beirat wird erstmalig vom Präsidium gewählt. Hierbei werden
die Mitglieder des Beirates auf Lebenszeit berufen,
wobei die Abberufung durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund vorbehalten
bleibt. Bei Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes
oder Nichtausschöpfung der Höchstmitgliederzahl gemäß Abs. 1 kann der Beirat
auf Vorschlag des Präsidiums ein neues Beiratsmitglied hinzuwählen.
§13 Mitgliederversammlung
1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung
gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch
nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Genehmigung
des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
- Entgegennahme
des Jahresberichtes des Präsidiums
- Entlastung
des Präsidiums
- Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge
- Abberufung
von Mitgliedern des Beirats aus wichtigem Grund
- Beschlußfassung
über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Ernennung
von Ehrenmitgliedern
- Wahl des
Präsidiums
- Vereinsauflösung
§14 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal sollte eine ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden, Sie
wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden
Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt
das Präsidium fest.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung
beim Präsidium schriftlich eine Ergänzung
der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung
die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium
einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und
der Gründe beantragen.
§16 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom 2. Vorsitzenden sowie bei dessen Verhinderung
vom 3. Vorsitzenden geleitet, sonst von einem weiteren Präsidiumsmitglied.
Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die
Versammlung den Versammlungsleiter.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung
muß schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Vereinsmitglieder
anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist das Präsidium
verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung
mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf
ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit
von
5. 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen, ebenfalls zur Auflösung des Vereins,
nötig. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur
mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung
der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen
Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem
Präsidium erklärt werden.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten,
die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu
ziehende Los.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen
ist und allen Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung steht.
§17 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen
gültigen Stimmen beschlossen werden (§16 Abs. 4).
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Elterninitiative
krebskranker Kinder Augsburg e. V. - falls diese nicht
mehr besteht - an die Marktgemeinde Diedorf (§3 Abs. 4).
4. Die vorbestehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine
Rechtsfähigkeit verliert.
Diedorf, den 01.10.1999