Gesundheitsforum Westliche Wälder e.V.

Gemeinnützige Einrichtung für
Lebenszielplanung, Vitalität, Berufserfolg
und Fitneß


§1 Name/ Sitz, Geschäftsjahr:
1. Der Verein führt den Namen: "Gesundheitsforum Westliche Wälder e.V.", Gemeinnützige Einrichtung für      Lebenszielplanung, Vitalität, Berufserfolg und Fitness. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, Nach      der Eintragung lautet der Name "Gesundheitsforum Westliche Wälder e. V, Gemeinnützige Einrichtung für      Lebenszielplanung, Vitalität/ Berufserfolg und Fitneß".

2. Der Verein hat seinen Sitz in Diedorf.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§2 Aufgaben:
1. Die Menschen in Deutschland und Europa leben immer länger, der technische und medizinische Fortschritt ist     unaufhaltsam. Dennoch ist eine erschreckende Zunahme von Funktions- und Befindensstörungen bereits bei     jungen Menschen festzustellen; mit zunehmendem Alter verhindern Krankheiten wie Herzinfarkt, Schlaganfall     und Hirnleistungsschwäche und vieles mehr ein zufriedenes, gesundes und sinnerfülttes Altwerden.
    Die Wissenschaft hat als Ursachen hierfür u. a. folgende Probleme erkannt: Fehlernährung, Bewegungsmangel     und Streß führen zu einer emotional-sozialen Fehlbeanspruchung. Hierher gehören auch Mehrfachbelastungen     in Beruf und Familie. Unter dem hierdurch entstehenden Erfolgs- und Leistungszwang leidet die Vitalität. Dazu     kommen Belastungen unserer Nahrung und unseres Körpers durch Umweltschadstoffe. Das erreichte Mehr an     Freizeit wird häufig durch Konsum von Genußmitteln und Medien nicht gesundheitsfördernd genutzt. Sowohl     übertriebene sportliche Betätigung als auch Mangel an Bewegung führen zu zahlreichen     Fehlbeanspruchungssymptomen.
    Im psychischen Bereich sind erlernte Falschreaktionen als Ursache für die Zunahme psychosomatischer     Krankheiten festzustellen.
    Andererseits gibt es wissenschaftlich gesicherte und leicht anzuwendende Konzepte, die den o. g. Problemen     effektiv entgegenwirken, Diese Konzepte werden in unserer Gesellschaft derzeit wenig genutzt. Hier sieht das     "Gesundheitsforum Westliche Wälder" seine Herausforderung und Aufgabe.

    Etablierte und wissenschaftlich validierte Konzepte zur Erhaltung von Lebensqualität und Gesundheit für ein     Mehr an Erfolg im Beruf und Familie, mehr Vitalität und Fitneß sollen breiteren Bevölkerungsschichten zugänglich     gemacht werden. Hierbei wird Wert gelegt auf praktikable und realistische Veränderungsempfehlungen.     Vitalmedizinische Aspekte können das rechte innere Maß zwischen Körper und Geist wiederherstellen helfen.     Motivation zur Schaffung eigenaktiver Lebenskonzepte für ein längeres, gesünderes und erfüllteres Leben     sollen angeregt werden. Positives Denken und eigenverantwortliches Handeln gelten als eine der besten     Lebensversicherungen.

2. Der Verein verfolgt diesen Zweck insbesondere durch
 a) Förderung der Bildung,
     insbesondere durch Vorträge, Informationsveranstaltungen, Seminare und Trainingsprogramme. Hierzu werden      anerkannte, unabhängige Referenten gewonnen.
 b) Förderung der Wissenschaft,
     insbesondere durch Kontakt mit bestehenden wissenschaftlichen Einrichtungen
 c) Förderung der Kultur,
     insbesondere durch Ausstellungen, durch Teilnahme an kulturellen Begegnungen und Zusammenarbeit mit      lokalen, kulturellen Organisationen.
 d) Förderung des Sports, insbesondere durch praxisbezogene Veranstaltungen und präventive Maßnahmen im      Bereich des Sports sowie Zusammenarbeit mit den örtlichen Sportinstitutionen.


§3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts       "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2.   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.   Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine           Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; der Ersatz von Aufwendungen wird hiervon nicht berührt, ebenso nicht       die Inanspruchnahme verbilligter Veranstaltungen oder Leistungen durch Vereinsmitglieder.
4.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig       hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des       Vereins an:
      Elterninitiative krebskranker Kinder Augsburg e. V. oder - falls diese nicht mehr besteht - an die       Markgemeinde Diedorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke gemäß §2 der Satzung       zu verwenden hat. Mitglieder des Vereins haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Teile davon.


§4 Mitgliedschaft
1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, unabhängig von ihrem Alter, sowie jede juristische Person      des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die die Ziele des Vereins fördern will.
2.  Auf Vorschlag des Präsidiums kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
3.  Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an das Präsidium      gerichtet werden soll.
4.  Das Präsidium entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist es      nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe mitzuteilen.


§5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung einer juristischen Person, Ausschluß, Streichung von der      Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2.  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Präsidium. Der Austritt kann nur zum Ende eines      Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 2 Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Präsidiums von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz      zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf      erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der ersten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in      dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Präsidiums über die Streichung soll dem      Mitglied mitgeteilt werden.
4.  Ein Mitglied kann durch Beschluß des Präsidiums aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft      in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlußfassung muß das Präsidium dem Mitglied      Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
5.  Der Beschluß des Präsidiums ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß      kann das Mitglied beim Präsidium Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet das Kuratorium in seiner      nächsten Sitzung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.


§6 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Über die Höhe des Beitrages beschließt die      Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums. Hierbei kann zwischen natürlichen und juristischen      Personen unterschieden werden.
2.  Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
3.  Das Präsidium kann in besonderen Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.


§7 Organe des Vereins
      Organe des Vereins sind das Präsidium, das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.


§8 Präsidium
1. Das Präsidium ist Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB. Es besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2.      Vorsitzenden als Geschäftsführer, dem 3. Vorsitzenden und drei weiteren Präsidiumsmitgliedern.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Präsidiums vertreten, von denen eines der 1. Vorsitzende, der 2.      Vorsitzende oder der 3. Vorsitzende sein muß.


§9 Zuständigkeit des Präsidiums
Das Präsidium ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Es hat insbesondere auch folgende Aufgaben:
  - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie des Kuratoriums und Aufstellung der       Tagesordnung
  -   Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  -   Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Erstellung des Jahresberichtes
  -   Beschlußfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluß von Mitgliedern


§10 Wahl und Amtsdauer des Präsidiums
1. Das Präsidium wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 6 Jahren, gerechnet von der Wahl an,     gewählt. Es bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Präsidiums im Amt. Zu Präsidiumsmitglieder können nur Mitglieder     des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines     Präsidiumsmitgliedes.
2. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus, so kann das Präsidium für die restliche Amtsdauer des     Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.


§11 Sitzungen und Beschlüsse des Präsidiums
1. Das Präsidium beschließt in seinen Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.      Vorsitzenden einberufen werden; eine Einberufungsfrist von einer Woche mit Bekanntgabe der Punkte der      Tagesordnung soll eingehalten werden; in dringenden Fällen kann der Vorstand hiervon absehen.
2.  Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der      Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit      entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
3.  Das Präsidium kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Präsidiumsmitglieder dem Gegenstand der      Beschlußfassung zustimmen.


§12 Kuratorium - Beirat
1. Dem Beirat sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, der Wirtschaft, der Medien, des Kulturbereiches, der     Verbände und Vereine sowie andere Multiplikatoren angehören. Sie müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.     Dem Beirat gehören mindestens 10, höchstens jedoch 20 Mitglieder an.
2. Der Beirat ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
           - fachliche Beratung des Präsidiums bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben
           - Unterstützung des Vereins bei seinen Aufgaben gemäß §2 Abs. 2.
3.  Der Beirat wird erstmalig vom Präsidium gewählt. Hierbei werden die Mitglieder des Beirates auf Lebenszeit      berufen, wobei die Abberufung durch die Mitgliederversammlung aus wichtigem Grund vorbehalten bleibt. Bei      Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes oder Nichtausschöpfung der Höchstmitgliederzahl gemäß Abs. 1 kann der      Beirat auf Vorschlag des Präsidiums ein neues Beiratsmitglied hinzuwählen.


§13 Mitgliederversammlung

1.  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes      Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert      zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
2.  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
           - Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
           - Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidiums
           - Entlastung des Präsidiums
           - Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
           - Abberufung von Mitgliedern des Beirats aus wichtigem Grund
           - Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
           - Ernennung von Ehrenmitgliedern
           - Wahl des Präsidiums
           - Vereinsauflösung


§14 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal sollte eine ordentliche Mitgliederversammlung       stattfinden, Sie wird vom Präsidium unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der       Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden       Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem       Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt das Präsidium fest.
2.   Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Präsidium schriftlich eine       Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung       die Ergänzung bekanntzugeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der       Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.


§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidium einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins    es erfordert oder wenn 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe    beantragen.


§16 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden sowie bei     dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden geleitet, sonst von einem weiteren Präsidiumsmitglied. Ist kein     Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden,     wenn 1/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 5 Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei     Beschlußunfähigkeit ist das Präsidium verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite     Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der     erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
4. Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen     Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit     von
5. 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen, ebenfalls zur Auflösung des Vereins, nötig. Eine Änderung des     Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung     der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber     dem Präsidium erklärt werden.
6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand     mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die     die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen     erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu     unterzeichnen ist und allen Mitgliedern zur Einsichtnahme zur Verfügung steht.


§17 Auflösung des Vereins
1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der      abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§16 Abs. 4).
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorstand      gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Elterninitiative krebskranker Kinder     Augsburg e. V. - falls diese nicht mehr besteht - an die Marktgemeinde Diedorf (§3 Abs. 4).
4. Die vorbestehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst     wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Diedorf, den 01.10.1999